Satzung des Familien- und Krankenpflege e.V. Essen (Stand 9.6.2022)
§ 1 Der Verein heißt „Familien- und Krankenpflege e.V. Essen“. Er ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Essen.
§ 2 Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Altenhilfe und anderer sozialer oder pflegerischer Dienste. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, im Stadtgebiet Essen und in Sonderfällen über dieses Gebiet hinaus, Hauspflege zu betreiben und zu unterstützen. Als Hauspflege wird die Betreuung innerhalb der Häuslichkeit in pflegerischer, hauswirtschaftlicher und pädagogischer Hinsicht, insbesondere bei sozialen Notständen, verstanden.
Die Mitgliederversammlung kann auch andere Aufgaben beschließen, wenn sie den oben angeführten verwandt sind und im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigt sind.
§ 3 Der Verein arbeitet im Geiste des Christentums ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Vereinsziele können auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen gemeinnützigen Vereinen verwirklicht werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern stehen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins gegen das Vermögen des Vereins keine Ansprüche zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist. Die Festsetzung der Höhe eines etwaigen Mitgliedsbeitrages bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten. Der Antrag zur Aufnahme als Vereinsmitglied ist an den Vorstand zu richten, der über ihn entscheidet. Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Tod
b) durch Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist und zum Endes des Geschäftsjahres wirksam wird
c) durch förmliche Ausschließung durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Vereinsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Auch der Geschäftsführer kann Vorstandsmitglied sein. Ein Vorstandsmitglied kann aufgrund schriftlich begründeten Antrages eines Vereinsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er sie nicht an einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere/n Vertreter gem. § 30 BGB überträgt und in das Vereinsregister eintragen lässt.
Der Vorstand kann jedes Geschäft jederzeit wieder an sich ziehen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei gebotener Eile können Beschlüsse auch schriftlich und fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 8 (1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand wenigstens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. Ein Versand der Einladung in Form eines E-Mail ist zulässig, wenn eine Mailadresse vom Mitglied angegeben wurde. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand verlangt. In diesem Falle muss die Einberufung innerhalb sechs Wochen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse außer in Fällen des § 11 mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 9 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes durch den Vorstand,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
f) Beschlüsse über Erweiterung der Aufgaben und Auflösung des Vereins zu fassen.
§ 10 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Andere Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
§ 11 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. In diesem Fall fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Änderung dieser Satzungsbestimmung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.
§ 12 Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.